Dennoch habe sie ihre Klientin mit Schreiben vom 26. November 2013 dazu aufgefordert, ihr – trotz knapper Verhältnisse – monatlich CHF 50.00 abzubezahlen. Die Geltendmachung von zusätzlichem Honorar gegenüber der unentgeltlich prozessierenden Klientin könnte im konkreten Fall gegen die Berufsregeln der Anwälte verstossen haben, zumal sich die finanzielle Situation der unentgeltlich prozessierenden Ehefrau im Laufe des Verfahrens (soweit ersichtlich) nicht verbessert habe. Aus den Erwägungen […] 2.2. 2014 Anwaltsrecht 409