1. […] Der Anzeiger führte sinngemäss und zusammenfassend aus, das Gerichtspräsidium habe die beanzeigte Anwältin mit Verfügung vom 6. Juni 2012 im Verfahren betreffend Aufhebung des gemeinsamen Haushalts/Präliminar zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Ehefrau ernannt. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 sei die Gerichtskasse angewiesen worden, der beanzeigten Anwältin einen Honorarvorschuss auszuzahlen. Dennoch habe sie ihre Klientin mit Schreiben vom 26. November 2013 dazu aufgefordert, ihr – trotz knapper Verhältnisse – monatlich CHF 50.00 abzubezahlen.