Klientschaft nicht zu Vermögen gelangt. Auch der amtlichen Verteidigerin, bzw. dem amtlichen Verteidiger ist es nicht gestattet, zusätzlich zur Entschädigung aus der Staatskasse von der Klientschaft ein Honorar zu fordern. Zusätzliche Leistungen können der Klientschaft nur in Rechnung gestellt werden, wenn zusätzliche Tätigkeiten geleistet wurden, die nicht zum Mandat, für welches die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, gehören, und darüber eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen worden ist. Entscheid der Anwaltskommission vom 14. Oktober 2014 (AVV.2014.9). Sachverhalt