vernahme der Mutter oder durch Einreichen einer Strafanzeige gegen diese). Damit liegt aber ein konkreter Interessenkonflikt vor. Dieser konkrete Interessenkonflikt musste der beanzeigten Anwältin spätestens ab Kenntnis vom Vorwurf des Anzeigers bewusst gewesen sein. So warf der Anzeiger V vor, sie sei nicht imstande, sich ausreichend um die Bedürfnisse der Kinder zu kümmern und habe Kenntnis davon gehabt, dass R bereits ein Sexualdelikt begangen habe, die Beziehung zu diesem aber nicht beendet habe. Ob die beanzeigte Anwältin die Interessen ihrer Mandantinnen schlussendlich genügend wahrgenommen hat, ist dabei nicht entscheidend.