Im Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils vertritt die beanzeigte Anwältin die Mutter und hat in diesem Zusammenhang gegen den Vorwurf, dass diese die Tochter vernachlässigt, respektive nicht genügend vor den Übergriffen ihres Lebenspartners R geschützt habe, vorzugehen. Diese Interessenlage führt aber dazu, dass sie es dann im Strafverfahren notgedrungen unterlässt bzw. unterlassen muss, als Opfervertreterin und/oder als Vertreterin der Privatklägerin das Augenmerk auf eine allenfalls unrühmliche Rolle der Mutter im Zusammenhang mit den Übergriffen auf E zu legen (z.B. durch kritische Fragen, einen entsprechenden Beweisantrag auf Ein-