{"Signatur": "AG_AK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2014-10-14", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AK_001_AVV-2014-9_2014-10-14.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2772", "Checksum": "1688bb4dba15cfd0a8fbb78e2110ebc3"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AVV.2014.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission 14.10.2014 AVV.2014.9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission 14.10.2014 AVV.2014.9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission 14.10.2014 AVV.2014.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 lit. g BGFA \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben sich im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung mit der staatlichen Entschädigung zu begnügen, sofern die Gegenpartei nicht kostenpflichtig wird oder die eigene Klientschaft nicht zu Vermögen gelangt. Auch der amtlichen Verteidigerin, bzw. dem amtlichen Verteidiger ist es nicht gestattet, zusätzlich zur Entschädigung aus der Staatskasse von der Klientschaft ein Honorar zu fordern. Zusätzliche Leistungen können der Klientschaft nur in Rechnung gestellt werden, wenn zusätzliche Tätigkeiten geleistet wurden, die nicht zum Mandat, für welches die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, gehören, und darüber eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen worden ist."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:12:15", "Checksum": "ae4031596f4fdc937ba9f4741b2d02aa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Anwaltskommission 14.10.2014 AVV.2014.9\nRegeste:\nArt. 12 lit. g BGFA \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben sich im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung mit der staatlichen Entschädigung zu begnügen, sofern die Gegenpartei nicht kostenpflichtig wird oder die eigene Klientschaft nicht zu Vermögen gelangt. Auch der amtlichen Verteidigerin, bzw. dem amtlichen Verteidiger ist es nicht gestattet, zusätzlich zur Entschädigung aus der Staatskasse von der Klientschaft ein Honorar zu fordern. Zusätzliche Leistungen können der Klientschaft nur in Rechnung gestellt werden, wenn zusätzliche Tätigkeiten geleistet wurden, die nicht zum Mandat, für welches die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, gehören, und darüber eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen worden ist.\n\n2014 Anwaltsrecht 407\n\nDie Rolle einer Mutter ist in jedem Strafverfahren, welches gegen ihren Partner wegen sexuellen Missbrauchs der Tochter geführt\nwird, ein Thema (Einvernahme als Zeugin, Auskunftsperson, etc.).\nNicht auszuschliessen ist, dass die beanzeigte Anwältin von der E Informationen hinsichtlich des Verhaltens der Mutter anlässlich des angezeigten Missbrauchs erhält, welche allenfalls sogar eine Strafanzeige gegen die Mutter (wegen Beihilfe o.ä.) nötig machen könnten.\nIm Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils vertritt\ndie beanzeigte Anwältin die Mutter und hat in diesem Zusammenhang gegen den Vorwurf, dass diese die Tochter vernachlässigt, respektive nicht genügend vor den Übergriffen ihres Lebenspartners R\ngeschützt habe, vorzugehen. Diese Interessenlage führt aber dazu,\ndass sie es dann im Strafverfahren notgedrungen unterlässt bzw. unterlassen muss, als Opfervertreterin und/oder als Vertreterin der Privatklägerin das Augenmerk auf eine allenfalls unrühmliche Rolle der\nMutter im Zusammenhang mit den Übergriffen auf E zu legen (z.B.\ndurch kritische Fragen, einen entsprechenden Beweisantrag auf Einvernahme der Mutter oder durch Einreichen einer Strafanzeige gegen\ndiese). Damit liegt aber ein konkreter Interessenkonflikt vor. Dieser\nkonkrete Interessenkonflikt musste der beanzeigten Anwältin spätestens ab Kenntnis vom Vorwurf des Anzeigers bewusst gewesen sein.\nSo warf der Anzeiger V vor, sie sei nicht imstande, sich ausreichend\num die Bedürfnisse der Kinder zu kümmern und habe Kenntnis\ndavon gehabt, dass R bereits ein Sexualdelikt begangen habe, die\nBeziehung zu diesem aber nicht beendet habe.\nOb die beanzeigte Anwältin die Interessen ihrer Mandantinnen\nschlussendlich genügend wahrgenommen hat, ist dabei nicht entscheidend.\n\n83 Art. 12 lit. g BGFA\nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben sich im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung mit der staatlichen Entschädigung zu begnügen, sofern die Gegenpartei nicht kostenpflichtig wird oder die eigene\n408 Anwaltskommission 2014\n\nKlientschaft nicht zu Vermögen gelangt. Auch der amtlichen Verteidigerin, bzw. dem amtlichen Verteidiger ist es nicht gestattet, zusätzlich zur\nEntschädigung aus der Staatskasse von der Klientschaft ein Honorar zu\nfordern. Zusätzliche Leistungen können der Klientschaft nur in Rechnung gestellt werden, wenn zusätzliche Tätigkeiten geleistet wurden, die\nnicht zum Mandat, für welches die unentgeltliche Rechtspflege gewährt\nwurde, gehören, und darüber eine entsprechende Vereinbarung\nabgeschlossen worden ist.\n\nEntscheid der Anwaltskommission vom 14. Oktober 2014 (AVV.2014.9).\n\nSachverhalt\n\n1.\n[…]\nDer Anzeiger führte sinngemäss und zusammenfassend aus, das\nGerichtspräsidium habe die beanzeigte Anwältin mit Verfügung vom\n6. Juni 2012 im Verfahren betreffend Aufhebung des gemeinsamen\nHaushalts/Präliminar zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Ehefrau ernannt. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 sei die Gerichtskasse angewiesen worden, der beanzeigten Anwältin einen Honorarvorschuss auszuzahlen. Dennoch habe sie ihre Klientin mit Schreiben vom 26. November 2013 dazu aufgefordert, ihr – trotz knapper\nVerhältnisse – monatlich CHF 50.00 abzubezahlen.\nDie Geltendmachung von zusätzlichem Honorar gegenüber der\nunentgeltlich prozessierenden Klientin könnte im konkreten Fall gegen die Berufsregeln der Anwälte verstossen haben, zumal sich die\nfinanzielle Situation der unentgeltlich prozessierenden Ehefrau im\nLaufe des Verfahrens (soweit ersichtlich) nicht verbessert habe.\n\nAus den Erwägungen\n\n[…]\n2.2.\n2014 Anwaltsrecht 409\n\n"}