2014 Anwaltsrecht 407 Die Rolle einer Mutter ist in jedem Strafverfahren, welches ge- gen ihren Partner wegen sexuellen Missbrauchs der Tochter geführt wird, ein Thema (Einvernahme als Zeugin, Auskunftsperson, etc.). Nicht auszuschliessen ist, dass die beanzeigte Anwältin von der E In- formationen hinsichtlich des Verhaltens der Mutter anlässlich des an- gezeigten Missbrauchs erhält, welche allenfalls sogar eine Strafan- zeige gegen die Mutter (wegen Beihilfe o.ä.) nötig machen könnten. Im Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils vertritt die beanzeigte Anwältin die Mutter und hat in diesem Zusammen- hang gegen den Vorwurf, dass diese die Tochter vernachlässigt, res- pektive nicht genügend vor den Übergriffen ihres Lebenspartners R geschützt habe, vorzugehen. Diese Interessenlage führt aber dazu, dass sie es dann im Strafverfahren notgedrungen unterlässt bzw. un- terlassen muss, als Opfervertreterin und/oder als Vertreterin der Pri- vatklägerin das Augenmerk auf eine allenfalls unrühmliche Rolle der Mutter im Zusammenhang mit den Übergriffen auf E zu legen (z.B. durch kritische Fragen, einen entsprechenden Beweisantrag auf Ein- vernahme der Mutter oder durch Einreichen einer Strafanzeige gegen diese). Damit liegt aber ein konkreter Interessenkonflikt vor. Dieser konkrete Interessenkonflikt musste der beanzeigten Anwältin spätes- tens ab Kenntnis vom Vorwurf des Anzeigers bewusst gewesen sein. So warf der Anzeiger V vor, sie sei nicht imstande, sich ausreichend um die Bedürfnisse der Kinder zu kümmern und habe Kenntnis davon gehabt, dass R bereits ein Sexualdelikt begangen habe, die Beziehung zu diesem aber nicht beendet habe. Ob die beanzeigte Anwältin die Interessen ihrer Mandantinnen schlussendlich genügend wahrgenommen hat, ist dabei nicht ent- scheidend. 83 Art. 12 lit. g BGFA Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben sich im Rahmen der unent- geltlichen Rechtsvertretung mit der staatlichen Entschädigung zu begnü- gen, sofern die Gegenpartei nicht kostenpflichtig wird oder die eigene 408 Anwaltskommission 2014 Klientschaft nicht zu Vermögen gelangt. Auch der amtlichen Verteidige- rin, bzw. dem amtlichen Verteidiger ist es nicht gestattet, zusätzlich zur Entschädigung aus der Staatskasse von der Klientschaft ein Honorar zu fordern. Zusätzliche Leistungen können der Klientschaft nur in Rech- nung gestellt werden, wenn zusätzliche Tätigkeiten geleistet wurden, die nicht zum Mandat, für welches die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, gehören, und darüber eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen worden ist. Entscheid der Anwaltskommission vom 14. Oktober 2014 (AVV.2014.9). Sachverhalt 1. […] Der Anzeiger führte sinngemäss und zusammenfassend aus, das Gerichtspräsidium habe die beanzeigte Anwältin mit Verfügung vom 6. Juni 2012 im Verfahren betreffend Aufhebung des gemeinsamen Haushalts/Präliminar zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Ehe- frau ernannt. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 sei die Gerichts- kasse angewiesen worden, der beanzeigten Anwältin einen Honorar- vorschuss auszuzahlen. Dennoch habe sie ihre Klientin mit Schrei- ben vom 26. November 2013 dazu aufgefordert, ihr – trotz knapper Verhältnisse – monatlich CHF 50.00 abzubezahlen. Die Geltendmachung von zusätzlichem Honorar gegenüber der unentgeltlich prozessierenden Klientin könnte im konkreten Fall ge- gen die Berufsregeln der Anwälte verstossen haben, zumal sich die finanzielle Situation der unentgeltlich prozessierenden Ehefrau im Laufe des Verfahrens (soweit ersichtlich) nicht verbessert habe. Aus den Erwägungen […] 2.2. 2014 Anwaltsrecht 409 Bei der unentgeltlichen Rechtsvertretung hat sich der Anwalt mit der staatlichen Entschädigung zu begnügen, sofern die Gegen- partei nicht kostenpflichtig wird oder sein eigener Klient nicht zu Vermögen gelangt. Auch dem amtlichen Verteidiger ist es nicht ge- stattet, zusätzlich zur Entschädigung aus der Staatskasse vom Klien- ten ein Honorar zu fordern, selbst wenn der Klient ihm von sich aus ein solches anbietet (vgl. Walter Fellmann in: Walter Fellmann / Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auf- lage, Zürich 2011, N 149 zu Art. 12 [zit. Name, BGFA-Kommentar]). Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung stellt die Rech- nungsstellung an eine Partei, welcher die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, eine Berufspflichtverletzung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 26. September 2005, 2A.196/2005, E.2.1 und 3.2.). Das Verbot, dem Klienten Bemühungen in Rechnung zu stel- len, die das Gericht im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege bei der Festsetzung der Entschädigung bereits berücksichtigt hat, ist dieses Verbot Ausfluss der Berufspflicht des Art. 12 lit. g BFFA, amtliche Pflichtverteidigungen zu übernehmen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen. Wenn sich ein Anwalt nicht mit der amtlich zugesprochenen Vergütung begnügt, verletzt er daher nicht Art. 12 lit. a sondern Art. 12 lit. g BGFA (vgl. Walter Fellmann, BGFA-Kommentar, a.a.O., N. 149b zu Art. 12). 2.3. Kein Verstoss gegen das Verbot, dem Klienten zusätzlich Bemü- hungen in Rechnung zu stellen, liegt vor, wenn der Anwalt dem Klienten diejenigen Bemühungen in Rechnung stellt, welche das Ge- richt bei Festsetzung der Entschädigung nicht berücksichtigt hat. In Betracht fallen namentlich pro-zessfremde Bemühungen, wie bei- spielsweise Vergleichsverhandlungen, die geführt wurden, bevor der Entschluss zur Prozessführung gefasst wurde und bevor der Rechts- anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter in Aussicht genommen wurde. Auch die persönliche Betreuung eines Klienten oder die Be- treuung von dessen Angehörigen durch den unentgeltlichen Rechts- vertreter werden als prozessfremde Bemühungen vom Gericht nicht 410 Anwaltskommission 2014 honoriert (vgl. Walter Fellmann, BGFA-Kommentar, a.a.O., N. 149c zu Art. 12). Zusätzliche Leistungen des Anwaltes können dem Klienten so- mit nur in Rechnung gestellt werden, wenn zusätzliche Tätigkeiten geleistet wurden, die nicht zum Mandat, für welches die unentgelt- liche Rechtspflege gewährt wurde, gehören, und darüber mit der Mandantin/dem Mandanten eine entsprechende Vereinbarung abge- schlossen worden ist. […] 3.3 […] Wie oben dargelegt (vgl. E. 2.3.), dürfen nur prozessfremde Bemühungen zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Wie die bean- zeigte Anwältin in ihrer Stellungnahme ausführt, rief ihre Klientin zwar ständig an, jedoch ist den Ausführungen zu entnehmen, dass sie Fragen stellte, die vielleicht unnötig waren, aber dennoch stets im Zusammenhang mit dem Eheschutzverfahren, insbesondere mit den Kinderbelangen standen. Es handelte sich somit nicht um prozess- fremde Bemühungen, wie von der beanzeigten Anwältin geltend ge- macht wird. Die entsprechenden Aufwendungen hat die beanzeigte Anwältin in ihrer Kostennote an das Bezirksgericht dann auch in Rechnung gestellt und in ihrer Stellungnahme sogar als teilweise not- wendige Aufwendungen begründet. Für dieses Verfahren wurde die beanzeigte Anwältin mit Verfügung des Bezirksgerichts vom 26. März 2014 auch entschädigt und sie durfte deshalb – unabhängig da- von, ob dies mit der Klientin vereinbart wurde oder nicht – von der Klientin für die gestellten Fragen und die Korrespondenz keine zu- sätzliche Entschädigung verlangen, auch wenn die staatliche Ent- schädigung tiefer ausfiel. Sofern sie tatsächlich prozessfremde Auf- wendungen gehabt hätte, davon ist vorliegend aber nicht auszugehen, hätte die beanzeigte Anwältin mit ihrer Klientin diesbezüglich nicht nur eine separate Vereinbarung treffen müssen, sondern sie hätte diese auch als prozessfremde Leistungen gegenüber ihrer Klientin ausweisen und auch separat in Rechnung stellen müssen. Die bean- zeigte Anwältin hat jedoch von ihrer Klientin die Vergütung genau jener Positionen verlangt, die durch die staatliche Entschädigung 2014 Anwaltsrecht 411 nicht gedeckt wurden, respektive um welche ihre Kostennote durch das Bezirksgericht gekürzt wurde. Damit handelte es sich bei diesen Positionen zweifelsohne nicht um prozessfremde Aufwendungen, an- dernfalls sie dafür wohl kaum eine staatliche Entschädigung bean- tragt hätte. […] Die beanzeigte Anwältin hat demnach, indem sie zugestande- nermassen das ihr vom Gericht gekürzte Honorar zumindest teilwei- se ihrer Klientin in Raten à CHF 50.00 in Rechnung gestellt hat, gegen die Berufspflicht im Sinne des Art. 12 lit. g BGFA verstossen. 84 Art. 12 lit. a BGFA Zu den allgemeinen und vom Gebot einer sorgfältigen und gewissenhaf- ten Berufsausübung erfassten Pflichten gehört auch die Pflicht zur Füh- rung einer Kanzlei. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind nament- lich verpflichtet, die für die Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen. Rechts- anwältinnen und Rechtsanwälte haben jedenfalls die Erreichbarkeit für Klientschaft, Gerichte und Behörden sicherzustellen. Sie müssen sich so organisieren, dass Telefonanrufe und sonstige Mitteilungen innert an- gemessener Frist beantwortet werden können. Entscheid der Anwaltskommission vom 16. Oktober 2014 (AVV.2014.22). Sachverhalt 1. […] Mit Mitteilung vom 5. März 2014 teilte die beanzeigte An- wältin dem Bezirksgericht die Vertretung einer Prozesspartei mit. Im Anschluss habe das Bezirksgericht zwei Schreiben an die beanzeigte Anwältin geschickt. Diese seien mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" von der Post zurückgeschickt worden. Bei ihren Briefen hätten sie die von