Allenfalls hätte sie sich um eine Vertretung bemühen müssen. […] Der Umstand, dass die Post angeblich hätte umgeleitet werden müssen, dies aber offenbar nicht funktioniert habe, vermag sie im Hinblick auf den Klientenschutz und Gewährleistung eines ordnungsgemäss funktionierenden Rechtsstaates nicht zu entlasten. Denn sie war nicht nur nichtper Post, sondern auch nicht per Telefon und E-Mail erreichbar. Ein solches Verhalten gefährdet das Vertrauen in die Person des Anwaltes oder in die Anwaltschaft massiv, weshalb die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gemäss Art. 12 lit. a BGFA verletzt wurde.