anrufe und sonstige Mitteilungen innert angemessener Frist beantworten kann (vgl. Fellmann, BGFA-Kommentar, a.a.O., N 17 ff. zu Art. 12). […] 3.3 Die Korrespondenz des Bezirksgerichts und allfälliger anderer Behörden, konnte der beanzeigten Anwältin während drei Wochen nicht zugestellt werden. Weiter war sie auch telefonisch und per E- Mail nicht erreichbar. Die beanzeigte Anwältin bringt vor, dass sie an einer Krankheit litt. Wenn dem so war, und davon ist auszugehen […], so hätte sie das Bezirksgericht und andere Gerichte sowie Behörden zwingend darüber in Kenntnis setzen müssen. Allenfalls hätte sie sich um eine Vertretung bemühen müssen.