Der Rechtsanwalt ist namentlich verpflichtet, die für seine Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen. Auch wenn der Anwalt grundsätzlich selbst bestimmt, welche Mittel für seine individuelle Art der Berufsausübung erforderlich sind, so hat er jedenfalls die Erreichbarkeit für Klientschaft, Gerichte und Behörden sicherzustellen. Er muss sich so organisieren, dass er Telefon- 2014 Anwaltsrecht 413