Die in Art. 12 lit. a BGFA statuierte Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung ist weit auszulegen. Sie bezieht sich nicht nur auf die Beziehung zwischen Anwalt und Klient, sondern auch auf das Verhalten des Anwalts gegenüber den Behörden, der Gegenpartei und der Öffentlichkeit (BGE 2A.499/2006 vom 11. Juni 2007, E. 2.1). 2.2. Zu den allgemeinen und vom Gebot einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung erfassten Pflichten gehört auch die Pflicht zur Führung einer Kanzlei. Der Rechtsanwalt ist namentlich verpflichtet, die für seine Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen.