[…] 2. 2.1. Gemäss der Generalklausel in Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte "ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft" auszuüben. Dieses Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung erstreckt sich auf die gesamte Berufstätigkeit (BGE 130 II 270 E. 3.2). Die Berufsregel von Art. 12 lit. a BGFA will letztlich im Interesse des rechtsuchenden Publikums und des Rechtsstaates die getreue und sorgfältige Ausführung von Anwaltsmandaten sicherstellen (Walter Fellmann in: Walter Fellmann / Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2011, N 9 zu Art. 12 [zit. Name, BGFA-Kommentar]). Die in Art.