{"Signatur": "AG_AK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2014-10-16", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AK_001_AVV-2014-22_2014-10-16.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2773", "Checksum": "8197b5b6ab0f3122be0df11fdba8757c"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AVV.2014.22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission 16.10.2014 AVV.2014.22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission 16.10.2014 AVV.2014.22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission 16.10.2014 AVV.2014.22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 lit. a BGFA \nZu den allgemeinen und vom Gebot einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung erfassten Pflichten gehört auch die Pflicht zur Führung einer Kanzlei. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind namentlich verpflichtet, die für die Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben jedenfalls die Erreichbarkeit für Klientschaft, Gerichte und Behörden sicherzustellen. Sie müssen sich so organisieren, dass Telefonanrufe und sonstige Mitteilungen innert angemessener Frist beantwortet werden können."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:12:15", "Checksum": "ec5e3f7298c9e49ba42fd5acc3a2834c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Anwaltskommission 16.10.2014 AVV.2014.22\nRegeste:\nArt. 12 lit. a BGFA \nZu den allgemeinen und vom Gebot einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung erfassten Pflichten gehört auch die Pflicht zur Führung einer Kanzlei. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind namentlich verpflichtet, die für die Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben jedenfalls die Erreichbarkeit für Klientschaft, Gerichte und Behörden sicherzustellen. Sie müssen sich so organisieren, dass Telefonanrufe und sonstige Mitteilungen innert angemessener Frist beantwortet werden können.\n\n2014 Anwaltsrecht 411\n\nnicht gedeckt wurden, respektive um welche ihre Kostennote durch\ndas Bezirksgericht gekürzt wurde. Damit handelte es sich bei diesen\nPositionen zweifelsohne nicht um prozessfremde Aufwendungen, andernfalls sie dafür wohl kaum eine staatliche Entschädigung beantragt hätte. […]\nDie beanzeigte Anwältin hat demnach, indem sie zugestandenermassen das ihr vom Gericht gekürzte Honorar zumindest teilweise ihrer Klientin in Raten à CHF 50.00 in Rechnung gestellt hat,\ngegen die Berufspflicht im Sinne des Art. 12 lit. g BGFA verstossen.\n\n84 Art. 12 lit. a BGFA\nZu den allgemeinen und vom Gebot einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung erfassten Pflichten gehört auch die Pflicht zur Führung einer Kanzlei. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind namentlich verpflichtet, die für die Berufsausübung erforderlichen sachlichen,\npersonellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben jedenfalls die Erreichbarkeit für\nKlientschaft, Gerichte und Behörden sicherzustellen. Sie müssen sich so\norganisieren, dass Telefonanrufe und sonstige Mitteilungen innert angemessener Frist beantwortet werden können.\n\nEntscheid der Anwaltskommission vom 16. Oktober 2014 (AVV.2014.22).\n\nSachverhalt\n\n1.\n[…] Mit Mitteilung vom 5. März 2014 teilte die beanzeigte Anwältin dem Bezirksgericht die Vertretung einer Prozesspartei mit. Im\nAnschluss habe das Bezirksgericht zwei Schreiben an die beanzeigte\nAnwältin geschickt. Diese seien mit dem Vermerk \"Empfänger\nkonnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden\" von der\nPost zurückgeschickt worden. Bei ihren Briefen hätten sie die von\n412 Anwaltskommission 2014\n\nder beanzeigten Anwältin in ihrer Rechtsschrift angegebene Adresse\nverwendet. Telefonisch sei die beanzeigte Anwältin nicht zu erreichen gewesen. Eine Reaktion auf die E-Mail-Nachricht des Anzeigers sei nicht erfolgt. […]\n\nAus den Erwägungen\n\n[…]\n2.\n2.1.\nGemäss der Generalklausel in Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte \"ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft\" auszuüben. Dieses Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung erstreckt sich auf die gesamte Berufstätigkeit (BGE 130 II 270\nE. 3.2). Die Berufsregel von Art. 12 lit. a BGFA will letztlich im\nInteresse des rechtsuchenden Publikums und des Rechtsstaates die\ngetreue und sorgfältige Ausführung von Anwaltsmandaten sicherstellen (Walter Fellmann in: Walter Fellmann / Gaudenz G. Zindel\n[Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2011,\nN 9 zu Art. 12 [zit. Name, BGFA-Kommentar]). Die in Art. 12 lit. a\nBGFA statuierte Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung ist weit auszulegen. Sie bezieht sich nicht nur auf die\nBeziehung zwischen Anwalt und Klient, sondern auch auf das Verhalten des Anwalts gegenüber den Behörden, der Gegenpartei und\nder Öffentlichkeit (BGE 2A.499/2006 vom 11. Juni 2007, E. 2.1).\n2.2.\nZu den allgemeinen und vom Gebot einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung erfassten Pflichten gehört auch die\nPflicht zur Führung einer Kanzlei. Der Rechtsanwalt ist namentlich\nverpflichtet, die für seine Berufsausübung erforderlichen sachlichen,\npersonellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen.\nAuch wenn der Anwalt grundsätzlich selbst bestimmt, welche Mittel\nfür seine individuelle Art der Berufsausübung erforderlich sind, so\nhat er jedenfalls die Erreichbarkeit für Klientschaft, Gerichte und Behörden sicherzustellen. Er muss sich so organisieren, dass er Telefon-\n2014 Anwaltsrecht 413\n\nanrufe und sonstige Mitteilungen innert angemessener Frist\nbeantworten kann (vgl. Fellmann, BGFA-Kommentar, a.a.O., N 17\nff. zu Art. 12).\n[…]\n3.3\nDie Korrespondenz des Bezirksgerichts und allfälliger anderer\nBehörden, konnte der beanzeigten Anwältin während drei Wochen\nnicht zugestellt werden. Weiter war sie auch telefonisch und per E-\nMail nicht erreichbar. Die beanzeigte Anwältin bringt vor, dass sie an\neiner Krankheit litt. Wenn dem so war, und davon ist auszugehen\n[…], so hätte sie das Bezirksgericht und andere Gerichte sowie\nBehörden zwingend darüber in Kenntnis setzen müssen. Allenfalls\nhätte sie sich um eine Vertretung bemühen müssen. […] Der Umstand, dass die Post angeblich hätte umgeleitet werden müssen, dies\naber offenbar nicht funktioniert habe, vermag sie im Hinblick auf\nden Klientenschutz und Gewährleistung eines ordnungsgemäss funktionierenden Rechtsstaates nicht zu entlasten. Denn sie war nicht nur\nnichtper Post, sondern auch nicht per Telefon und E-Mail erreichbar.\nEin solches Verhalten gefährdet das Vertrauen in die Person des Anwaltes oder in die Anwaltschaft massiv, weshalb die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gemäss Art. 12 lit. a\nBGFA verletzt wurde.\nVerwaltungsbehörden\n2014 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 417\n\nI. Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht\n\n"}