2014 Anwaltsrecht 411 nicht gedeckt wurden, respektive um welche ihre Kostennote durch das Bezirksgericht gekürzt wurde. Damit handelte es sich bei diesen Positionen zweifelsohne nicht um prozessfremde Aufwendungen, an- dernfalls sie dafür wohl kaum eine staatliche Entschädigung bean- tragt hätte. […] Die beanzeigte Anwältin hat demnach, indem sie zugestande- nermassen das ihr vom Gericht gekürzte Honorar zumindest teilwei- se ihrer Klientin in Raten à CHF 50.00 in Rechnung gestellt hat, gegen die Berufspflicht im Sinne des Art. 12 lit. g BGFA verstossen. 84 Art. 12 lit. a BGFA Zu den allgemeinen und vom Gebot einer sorgfältigen und gewissenhaf- ten Berufsausübung erfassten Pflichten gehört auch die Pflicht zur Füh- rung einer Kanzlei. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind nament- lich verpflichtet, die für die Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen. Rechts- anwältinnen und Rechtsanwälte haben jedenfalls die Erreichbarkeit für Klientschaft, Gerichte und Behörden sicherzustellen. Sie müssen sich so organisieren, dass Telefonanrufe und sonstige Mitteilungen innert an- gemessener Frist beantwortet werden können. Entscheid der Anwaltskommission vom 16. Oktober 2014 (AVV.2014.22). Sachverhalt 1. […] Mit Mitteilung vom 5. März 2014 teilte die beanzeigte An- wältin dem Bezirksgericht die Vertretung einer Prozesspartei mit. Im Anschluss habe das Bezirksgericht zwei Schreiben an die beanzeigte Anwältin geschickt. Diese seien mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" von der Post zurückgeschickt worden. Bei ihren Briefen hätten sie die von 412 Anwaltskommission 2014 der beanzeigten Anwältin in ihrer Rechtsschrift angegebene Adresse verwendet. Telefonisch sei die beanzeigte Anwältin nicht zu errei- chen gewesen. Eine Reaktion auf die E-Mail-Nachricht des Anzei- gers sei nicht erfolgt. […] Aus den Erwägungen […] 2. 2.1. Gemäss der Generalklausel in Art. 12 lit. a BGFA haben Anwäl- tinnen und Anwälte "ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft" auszu- üben. Dieses Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsaus- übung erstreckt sich auf die gesamte Berufstätigkeit (BGE 130 II 270 E. 3.2). Die Berufsregel von Art. 12 lit. a BGFA will letztlich im Interesse des rechtsuchenden Publikums und des Rechtsstaates die getreue und sorgfältige Ausführung von Anwaltsmandaten sicherstel- len (Walter Fellmann in: Walter Fellmann / Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2011, N 9 zu Art. 12 [zit. Name, BGFA-Kommentar]). Die in Art. 12 lit. a BGFA statuierte Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufs- ausübung ist weit auszulegen. Sie bezieht sich nicht nur auf die Beziehung zwischen Anwalt und Klient, sondern auch auf das Ver- halten des Anwalts gegenüber den Behörden, der Gegenpartei und der Öffentlichkeit (BGE 2A.499/2006 vom 11. Juni 2007, E. 2.1). 2.2. Zu den allgemeinen und vom Gebot einer sorgfältigen und ge- wissenhaften Berufsausübung erfassten Pflichten gehört auch die Pflicht zur Führung einer Kanzlei. Der Rechtsanwalt ist namentlich verpflichtet, die für seine Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen. Auch wenn der Anwalt grundsätzlich selbst bestimmt, welche Mittel für seine individuelle Art der Berufsausübung erforderlich sind, so hat er jedenfalls die Erreichbarkeit für Klientschaft, Gerichte und Be- hörden sicherzustellen. Er muss sich so organisieren, dass er Telefon- 2014 Anwaltsrecht 413 anrufe und sonstige Mitteilungen innert angemessener Frist beantworten kann (vgl. Fellmann, BGFA-Kommentar, a.a.O., N 17 ff. zu Art. 12). […] 3.3 Die Korrespondenz des Bezirksgerichts und allfälliger anderer Behörden, konnte der beanzeigten Anwältin während drei Wochen nicht zugestellt werden. Weiter war sie auch telefonisch und per E- Mail nicht erreichbar. Die beanzeigte Anwältin bringt vor, dass sie an einer Krankheit litt. Wenn dem so war, und davon ist auszugehen […], so hätte sie das Bezirksgericht und andere Gerichte sowie Behörden zwingend darüber in Kenntnis setzen müssen. Allenfalls hätte sie sich um eine Vertretung bemühen müssen. […] Der Um- stand, dass die Post angeblich hätte umgeleitet werden müssen, dies aber offenbar nicht funktioniert habe, vermag sie im Hinblick auf den Klientenschutz und Gewährleistung eines ordnungsgemäss funk- tionierenden Rechtsstaates nicht zu entlasten. Denn sie war nicht nur nichtper Post, sondern auch nicht per Telefon und E-Mail erreichbar. Ein solches Verhalten gefährdet das Vertrauen in die Person des An- waltes oder in die Anwaltschaft massiv, weshalb die Pflicht zur sorg- fältigen und gewissenhaften Berufsausübung gemäss Art. 12 lit. a BGFA verletzt wurde. Verwaltungsbehörden 2014 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 417 I. Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 85 Immissionen einer privaten Küchenabluftanlage (Dampfabzug) - Lärmrechtliche Beurteilung (Erw. 3) - Geruchsimmissionen aus privater Küchenabluft gelten nicht als übermässig (Erw. 4.2). - Vorsorgliche Massnahmen zur Reduktion der Küchengerüche von Ein- und Doppeleinfamilienhäusern in üblichen Überbauungssituati- onen sind unverhältnismässig. Es kann weder ein Ausstoss der Emissionen über Dach (Art. 6 Abs. 2 LRV) verlangt noch eine andere Vorgabe zur Austrittsstelle der Küchenabluft gemacht werden (Erw. 4.2–4.4). Aus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 10. Juni 2014 (BVURA.13.781). Aus den Erwägungen 2. Ausgangslage Im Jahre 1996 wurden … das … Doppeleinfamilienhaus Nr. 11 der Beschwerdegegner wie auch das … Doppeleinfamilienhaus Nr. 9 der Beschwerdeführenden bewilligt. Der Austritt der Küchenventila- tion des Hauses Nr. 11 wurde dabei … gegen Südosten gerichtet ausgeführt. Im Mai/Juni 2012 bauten die Beschwerdegegner die Kü- che um …; dabei führten sie u.a. den Austritt der neu eingebauten Küchenventilation Modell Electrolux EFC 9360 neu zur Nordost- fassade. Streitgegenstand bildet diese Küchenventilation am neuen Standort. … Die Beschwerdeführenden wenden sich gegen die … Versetzung der Lüftung mit der Begründung, dass durch den neuen Austritt der Küchenventilation die übermässig lästigen und störenden Lärm- und Geruchsemissionen unmittelbar und frontal auf Wohn- räume und den Garten der Beschwerdeführenden geleitet würden …