3.3.2. Es ist somit zu prüfen, ob die beanzeigte Anwältin durch die Übernahme des zweiten Mandats, nämlich die Vertretung von V im Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils, bzw. Neuzuteilung der elterlichen Sorge, Entscheide zu treffen hat, mit denen sie sich potentiell in Konflikt zu den ihr von E zur Wahrung übertragenen Interessen begeben hat. Wie oben dargelegt (Ziff. 2.3) müssen konkrete Anhaltspunkte für einen Interessenkonflikt bestehen. […] 2014 Anwaltsrecht 407