O., S. 99; Martin Sterchi, Kommentar zum bernischen Fürsprechergesetz, Bern 1992, N 2 zu Art. 13). Wer sich einem Anwalt anvertraut – und sei es nur im Rahmen einer Mandatsanfrage, in der er ihm Einblick in den Fall gibt – muss sich darauf verlassen dürfen, dass dieser über alles Anvertraute schweigt und die erhaltenen Kenntnisse niemals in irgendeiner Form gegen ihn verwendet (vgl. Fellmann, BGFA-Kommentar, a.a.O., N 85 zu Art 12; Testa, a.a.O., S. 93 f.). […] 3.3.2.