BGFA bereits die Mandatsübernahme. Das Verbot widerstreitende Interessen zu vertreten, greift in diesen Fällen bereits im Vorfeld des Vertragsschlusses ein und geht damit in jedem Fall weiter als die auftragsrechtliche Treuepflicht. Es gilt auch zugunsten ehemaliger Klienten und sogar von Personen, deren Mandat der Anwalt abgelehnt hat (Fellmann, BGFA-Kommentar, a.a.O., N 85 zu Art. 12; Testa, a.a.O., S. 99; Martin Sterchi, Kommentar zum bernischen Fürsprechergesetz, Bern 1992, N 2 zu Art. 13).