Ein verbotener Interessenkonflikt liegt dann vor, wenn der Anwalt die Wahrung von Interessen eines Klienten übernommen und dabei Entscheidungen zu treffen hat, mit denen er sich potentiell in Konflikt zu eigenen oder anderen ihm zur Wahrung übertragenen Interessen begibt (Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich 2001, S. 93 [zit. Testa]). Wird während der Führung eines Mandats ein verbotener Interessenkonflikt festgestellt, muss der Anwalt das Mandat unverzüglich niederlegen. In bestimmten Fällen verbietet Art. 12 lit. c BGFA bereits die Mandatsübernahme.