Möglichkeit, dass zwischen verschiedenen Klienten Differenzen auftreten könnten, genüge nicht (vgl. Fellmann, BGFA-Kommentar, a.a.O., N 84b zu Art 12; Testa, a.a.O., S. 93 f.). Ein verbotener Interessenkonflikt liegt dann vor, wenn der Anwalt die Wahrung von Interessen eines Klienten übernommen und dabei Entscheidungen zu treffen hat, mit denen er sich potentiell in Konflikt zu eigenen oder anderen ihm zur Wahrung übertragenen Interessen begibt (Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich 2001, S. 93 [zit.