[…] 2. 2.1. Der beanzeigten Anwältin wird vorgeworfen, sie habe die Berufsregel von Art. 12 lit. c BGFA verletzt, indem sie im Rahmen eines Strafverfahrens wegen sexuellen Handlungen die Tochter E des Anzeigers sowie die Mutter von E, V, in einem Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils vertrete. Der Anzeiger führt aus, dass die beanzeigte Anwältin nicht beide Interessen vertreten könne. 2.2. Art. 12 lit. c BGFA auferlegt dem Anwalt kraft öffentlichen Rechts eine besondere Treuepflicht.