{"Signatur": "AG_AK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2014-05-27", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AK_001_AVV-2013-46_2014-05-27.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2771", "Checksum": "27dc2f735e187202e0fba7e3c0ac3663"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AVV.2013.46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission 27.05.2014 AVV.2013.46"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission 27.05.2014 AVV.2013.46"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission 27.05.2014 AVV.2013.46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 lit. c BGFA \nInteressenkollision. 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Ein verbotener Interessenkonflikt liegt dann vor,\nwenn eine Anwältin die Wahrung von Interessen einer Klientin übernommen und dabei Entscheidungen zu treffen hat, mit denen sie sich potentiell in Konflikt zu eigenen oder anderen ihr zur Wahrung übertragenen\nInteressen begibt.\n\nEntscheid der Anwaltskommission vom 27. Mai 2014 (AVV.2013.46).\n\nAus den Erwägungen\n\n[…]\n2.\n2.1.\nDer beanzeigten Anwältin wird vorgeworfen, sie habe die Berufsregel von Art. 12 lit. c BGFA verletzt, indem sie im Rahmen\neines Strafverfahrens wegen sexuellen Handlungen die Tochter E des\nAnzeigers sowie die Mutter von E, V, in einem Verfahren betreffend\nAbänderung des Scheidungsurteils vertrete. Der Anzeiger führt aus,\ndass die beanzeigte Anwältin nicht beide Interessen vertreten könne.\n2.2.\nArt. 12 lit. c BGFA auferlegt dem Anwalt kraft öffentlichen\nRechts eine besondere Treuepflicht. Er hat jeden Konflikt zwischen\nden Interessen seiner Klientschaft und den Personen, mit denen er\ngeschäftlich oder privat in Beziehungen steht, zu meiden (Walter\nFellmann in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2011, N 84 zu Art. 12 [zit.\nName, BGFA-Kommentar]). Nach Auffassung des Bundesgerichts\nliegt allerdings nur dann eine unzulässige Interessenkollision vor,\nwenn ein konkreter Interessenkonflikt besteht. Die blosse abstrakte\n406 Anwaltskommission 2014\n\nMöglichkeit, dass zwischen verschiedenen Klienten Differenzen auftreten könnten, genüge nicht (vgl. Fellmann, BGFA-Kommentar,\na.a.O., N 84b zu Art 12; Testa, a.a.O., S. 93 f.).\nEin verbotener Interessenkonflikt liegt dann vor, wenn der Anwalt die Wahrung von Interessen eines Klienten übernommen und\ndabei Entscheidungen zu treffen hat, mit denen er sich potentiell in\nKonflikt zu eigenen oder anderen ihm zur Wahrung übertragenen\nInteressen begibt (Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten,\nZürich 2001, S. 93 [zit. Testa]). Wird während der Führung eines\nMandats ein verbotener Interessenkonflikt festgestellt, muss der Anwalt das Mandat unverzüglich niederlegen. In bestimmten Fällen\nverbietet Art. 12 lit. c BGFA bereits die Mandatsübernahme. Das\nVerbot widerstreitende Interessen zu vertreten, greift in diesen Fällen\nbereits im Vorfeld des Vertragsschlusses ein und geht damit in jedem\nFall weiter als die auftragsrechtliche Treuepflicht. Es gilt auch zugunsten ehemaliger Klienten und sogar von Personen, deren Mandat\nder Anwalt abgelehnt hat (Fellmann, BGFA-Kommentar, a.a.O.,\nN 85 zu Art. 12; Testa, a.a.O., S. 99; Martin Sterchi, Kommentar zum\nbernischen Fürsprechergesetz, Bern 1992, N 2 zu Art. 13). Wer sich\neinem Anwalt anvertraut – und sei es nur im Rahmen einer\nMandatsanfrage, in der er ihm Einblick in den Fall gibt – muss sich\ndarauf verlassen dürfen, dass dieser über alles Anvertraute schweigt\nund die erhaltenen Kenntnisse niemals in irgendeiner Form gegen\nihn verwendet (vgl. Fellmann, BGFA-Kommentar, a.a.O., N 85 zu\nArt 12; Testa, a.a.O., S. 93 f.).\n[…]\n3.3.2.\nEs ist somit zu prüfen, ob die beanzeigte Anwältin durch die\nÜbernahme des zweiten Mandats, nämlich die Vertretung von V im\nVerfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils, bzw. Neuzuteilung der elterlichen Sorge, Entscheide zu treffen hat, mit denen\nsie sich potentiell in Konflikt zu den ihr von E zur Wahrung übertragenen Interessen begeben hat. Wie oben dargelegt (Ziff. 2.3) müssen konkrete Anhaltspunkte für einen Interessenkonflikt bestehen.\n[…]\n2014 Anwaltsrecht 407\n\n"}