2014 Anwaltsrecht 405 I. Anwaltsrecht 82 Art. 12 lit. c BGFA Interessenkollision. Ein verbotener Interessenkonflikt liegt dann vor, wenn eine Anwältin die Wahrung von Interessen einer Klientin übernom- men und dabei Entscheidungen zu treffen hat, mit denen sie sich poten- tiell in Konflikt zu eigenen oder anderen ihr zur Wahrung übertragenen Interessen begibt. Entscheid der Anwaltskommission vom 27. Mai 2014 (AVV.2013.46). Aus den Erwägungen […] 2. 2.1. Der beanzeigten Anwältin wird vorgeworfen, sie habe die Be- rufsregel von Art. 12 lit. c BGFA verletzt, indem sie im Rahmen eines Strafverfahrens wegen sexuellen Handlungen die Tochter E des Anzeigers sowie die Mutter von E, V, in einem Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils vertrete. Der Anzeiger führt aus, dass die beanzeigte Anwältin nicht beide Interessen vertreten könne. 2.2. Art. 12 lit. c BGFA auferlegt dem Anwalt kraft öffentlichen Rechts eine besondere Treuepflicht. Er hat jeden Konflikt zwischen den Interessen seiner Klientschaft und den Personen, mit denen er geschäftlich oder privat in Beziehungen steht, zu meiden (Walter Fellmann in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommen- tar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2011, N 84 zu Art. 12 [zit. Name, BGFA-Kommentar]). Nach Auffassung des Bundesgerichts liegt allerdings nur dann eine unzulässige Interessenkollision vor, wenn ein konkreter Interessenkonflikt besteht. Die blosse abstrakte 406 Anwaltskommission 2014 Möglichkeit, dass zwischen verschiedenen Klienten Differenzen auf- treten könnten, genüge nicht (vgl. Fellmann, BGFA-Kommentar, a.a.O., N 84b zu Art 12; Testa, a.a.O., S. 93 f.). Ein verbotener Interessenkonflikt liegt dann vor, wenn der An- walt die Wahrung von Interessen eines Klienten übernommen und dabei Entscheidungen zu treffen hat, mit denen er sich potentiell in Konflikt zu eigenen oder anderen ihm zur Wahrung übertragenen Interessen begibt (Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standes- rechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich 2001, S. 93 [zit. Testa]). Wird während der Führung eines Mandats ein verbotener Interessenkonflikt festgestellt, muss der An- walt das Mandat unverzüglich niederlegen. In bestimmten Fällen verbietet Art. 12 lit. c BGFA bereits die Mandatsübernahme. Das Verbot widerstreitende Interessen zu vertreten, greift in diesen Fällen bereits im Vorfeld des Vertragsschlusses ein und geht damit in jedem Fall weiter als die auftragsrechtliche Treuepflicht. Es gilt auch zu- gunsten ehemaliger Klienten und sogar von Personen, deren Mandat der Anwalt abgelehnt hat (Fellmann, BGFA-Kommentar, a.a.O., N 85 zu Art. 12; Testa, a.a.O., S. 99; Martin Sterchi, Kommentar zum bernischen Fürsprechergesetz, Bern 1992, N 2 zu Art. 13). Wer sich einem Anwalt anvertraut – und sei es nur im Rahmen einer Mandatsanfrage, in der er ihm Einblick in den Fall gibt – muss sich darauf verlassen dürfen, dass dieser über alles Anvertraute schweigt und die erhaltenen Kenntnisse niemals in irgendeiner Form gegen ihn verwendet (vgl. Fellmann, BGFA-Kommentar, a.a.O., N 85 zu Art 12; Testa, a.a.O., S. 93 f.). […] 3.3.2. Es ist somit zu prüfen, ob die beanzeigte Anwältin durch die Übernahme des zweiten Mandats, nämlich die Vertretung von V im Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils, bzw. Neu- zuteilung der elterlichen Sorge, Entscheide zu treffen hat, mit denen sie sich potentiell in Konflikt zu den ihr von E zur Wahrung über- tragenen Interessen begeben hat. Wie oben dargelegt (Ziff. 2.3) müs- sen konkrete Anhaltspunkte für einen Interessenkonflikt bestehen. […] 2014 Anwaltsrecht 407 Die Rolle einer Mutter ist in jedem Strafverfahren, welches ge- gen ihren Partner wegen sexuellen Missbrauchs der Tochter geführt wird, ein Thema (Einvernahme als Zeugin, Auskunftsperson, etc.). Nicht auszuschliessen ist, dass die beanzeigte Anwältin von der E In- formationen hinsichtlich des Verhaltens der Mutter anlässlich des an- gezeigten Missbrauchs erhält, welche allenfalls sogar eine Strafan- zeige gegen die Mutter (wegen Beihilfe o.ä.) nötig machen könnten. Im Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils vertritt die beanzeigte Anwältin die Mutter und hat in diesem Zusammen- hang gegen den Vorwurf, dass diese die Tochter vernachlässigt, res- pektive nicht genügend vor den Übergriffen ihres Lebenspartners R geschützt habe, vorzugehen. Diese Interessenlage führt aber dazu, dass sie es dann im Strafverfahren notgedrungen unterlässt bzw. un- terlassen muss, als Opfervertreterin und/oder als Vertreterin der Pri- vatklägerin das Augenmerk auf eine allenfalls unrühmliche Rolle der Mutter im Zusammenhang mit den Übergriffen auf E zu legen (z.B. durch kritische Fragen, einen entsprechenden Beweisantrag auf Ein- vernahme der Mutter oder durch Einreichen einer Strafanzeige gegen diese). Damit liegt aber ein konkreter Interessenkonflikt vor. Dieser konkrete Interessenkonflikt musste der beanzeigten Anwältin spätes- tens ab Kenntnis vom Vorwurf des Anzeigers bewusst gewesen sein. So warf der Anzeiger V vor, sie sei nicht imstande, sich ausreichend um die Bedürfnisse der Kinder zu kümmern und habe Kenntnis davon gehabt, dass R bereits ein Sexualdelikt begangen habe, die Beziehung zu diesem aber nicht beendet habe. Ob die beanzeigte Anwältin die Interessen ihrer Mandantinnen schlussendlich genügend wahrgenommen hat, ist dabei nicht ent- scheidend. 83 Art. 12 lit. g BGFA Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben sich im Rahmen der unent- geltlichen Rechtsvertretung mit der staatlichen Entschädigung zu begnü- gen, sofern die Gegenpartei nicht kostenpflichtig wird oder die eigene