5 § 14 EG BGFA Kostenauflage zu Lasten Anzeiger bei mutwilliger Anzeige: - Kostenauflage bei Anzeige gegen einen am Verfahren offensichtlich nicht (mehr) beteiligten Anwalt. - Mutwillige Prozessführung liegt vor, wenn der Anzeiger die Anzeige auf einen Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei zumutbarer Sorgfalt wissen müsste, dass er unzutreffend ist. Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde stellt für sich noch keine mutwillige Beschwerdeführung dar, es bedarf eines zusätzlichen subjektiven, tadelnswerten Elementes.