So vermag gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die blosse Einleitung einer Betreibung grundsätzlich keine gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossende Handlung darzustellen. Hinweise dafür, dass der beanzeigte Anwalt mit seiner Betreibung lediglich die Kreditwürdigkeit des Schuldners schädigen wollte, gibt es keine. So hat der beanzeigte Anwalt nicht sogleich eine Betreibung eingeleitet, sondern die Anzeigerin zunächst mit Schreiben vom 18. Januar 2012 aufgefordert, die Parteikosten bis Ende Monat zu überweisen (vgl. Schreiben vom 18. Januar 2012, Beilage zur Anzeige vom 8. Februar 2012). Eine Berufsregelverletzung gemäss Art. 12 lit. a BGFA liegt demnach nicht vor.