{"Signatur": "AG_AK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2012-09-26", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AK_001_AVV-2012-3_2012-09-26.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2896", "Checksum": "6473459d53eb1b7afbf0daf5769ff2af"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AVV.2012.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission 26.09.2012 AVV.2012.3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission 26.09.2012 AVV.2012.3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission 26.09.2012 AVV.2012.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 14 EG BGFA \nKostenauflage zu Lasten Anzeiger bei mutwilliger Anzeige:\n- Kostenauflage bei Anzeige gegen einen am Verfahren offensichtlich nicht (mehr) beteiligten Anwalt. \n- Mutwillige Prozessführung liegt vor, wenn der Anzeiger die Anzeige auf einen Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei zumutbarer Sorgfalt wissen müsste, dass er unzutreffend ist. Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde stellt für sich noch keine mutwillige Beschwerdeführung dar, es bedarf eines zusätzlichen subjektiven, tadelnswerten Elementes. "}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:13:11", "Checksum": "1fe6297c6ecd088e5527bbcc2c229bac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Anwaltskommission 26.09.2012 AVV.2012.3\nRegeste:\n§ 14 EG BGFA \nKostenauflage zu Lasten Anzeiger bei mutwilliger Anzeige:\n- Kostenauflage bei Anzeige gegen einen am Verfahren offensichtlich nicht (mehr) beteiligten Anwalt. \n- Mutwillige Prozessführung liegt vor, wenn der Anzeiger die Anzeige auf einen Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei zumutbarer Sorgfalt wissen müsste, dass er unzutreffend ist. Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde stellt für sich noch keine mutwillige Beschwerdeführung dar, es bedarf eines zusätzlichen subjektiven, tadelnswerten Elementes. \n\n38 Obergericht 2012\n\n2011 des Gerichtspräsidiums Brugg, welches nur mit Beschwerde\nanfechtbar war und dessen Vollstreckbarkeit nicht aufgeschoben war,\nsomit vollstreckbar. Dass der beanzeigte Anwalt gleich am Tag nach\nder Urteilseröffnung seinen Parteikostenanteil bis Ende Januar 2012\neinforderte und anschliessend die Betreibung einleitete, kann allenfalls als voreilig und forsch betrachtet werden, allerdings ist dieses\nVorgehen rechtlich nicht zu beanstanden. So vermag gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die blosse Einleitung einer Betreibung\ngrundsätzlich keine gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossende Handlung darzustellen. Hinweise dafür, dass der beanzeigte Anwalt mit\nseiner Betreibung lediglich die Kreditwürdigkeit des Schuldners\nschädigen wollte, gibt es keine. So hat der beanzeigte Anwalt nicht\nsogleich eine Betreibung eingeleitet, sondern die Anzeigerin zunächst mit Schreiben vom 18. Januar 2012 aufgefordert, die Parteikosten bis Ende Monat zu überweisen (vgl. Schreiben vom 18. Januar 2012, Beilage zur Anzeige vom 8. Februar 2012). Eine Berufsregelverletzung gemäss Art. 12 lit. a BGFA liegt demnach nicht vor.\n\n5 § 14 EG BGFA\nKostenauflage zu Lasten Anzeiger bei mutwilliger Anzeige:\n- Kostenauflage bei Anzeige gegen einen am Verfahren offensichtlich\nnicht (mehr) beteiligten Anwalt.\n- Mutwillige Prozessführung liegt vor, wenn der Anzeiger die Anzeige\nauf einen Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei zumutbarer Sorgfalt wissen müsste, dass er unzutreffend ist. Erhebung einer\naussichtslosen Beschwerde stellt für sich noch keine mutwillige Beschwerdeführung dar, es bedarf eines zusätzlichen subjektiven, tadelnswerten Elementes.\n\nEntscheide der Anwaltskommission vom 26. September 2012 (AVV.2012.3\nund AVV.2012.4\n2012 Strafrecht 39\n\nIV. Strafrecht\n\n6 Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, aArt. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG\nDie Einnahme von GHB und GBL birgt, insbesondere bei Mischkonsum,\nerhebliche Gesundheitsrisiken und kann bei exzessivem Konsum zu einer\nphysischen und psychischen Abhängigkeit führen. Das Gefahrenpotential\nvon GHB/GBL liegt jedoch deutlich unter demjenigen von harten Drogen\nwie Kokain und Heroin. Nach dem derzeitigen Wissensstand sind GHB\nund GBL nicht geeignet, die körperliche oder seelische Gesundheit vieler\nMenschen in eine naheliegende und ernstliche Gefahr zu bringen. Die\nAnnahme eines mengenmässig schweren Falles scheidet deshalb aus.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 28. Juni 2012\ni.S. Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen C.H. (SST.2011.158)\n\nAus den Erwägungen\n\n4.2.2.\nArt. 19 Ziff. 1 aBetmG wie auch Art. 19 Abs. 1 BetmG stellen\nden unbefugten Handel mit Betäubungsmitteln gleichermassen in\nallen seinen Formen unter Strafe. Sowohl nach dem aBetmG als auch\nnach dem BetmG gelten GHB und GBL als dessen Ester, sofern er\nprivat verwendet wird, als Betäubungsmittel (vgl. Art. 1 aBetmG\ni.V.m. der Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über\ndie Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe vom 12. Dezember\n1996, in Kraft bis zum 30. Juni 2011; Art. 2 BetmG i.V.m. Art. 1\nAbs. 2 und Anhang 1 der Verordnung des EDI über die Verzeichnisse\nder Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und\nHilfschemikalien vom 30. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011).\nIn Bezug auf Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist festzuhalten, dass\nnach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_13/2012 vom 19. April 2012 E. 1.3.1) die seit dem 1. Juli\n"}