38 Obergericht 2012 2011 des Gerichtspräsidiums Brugg, welches nur mit Beschwerde anfechtbar war und dessen Vollstreckbarkeit nicht aufgeschoben war, somit vollstreckbar. Dass der beanzeigte Anwalt gleich am Tag nach der Urteilseröffnung seinen Parteikostenanteil bis Ende Januar 2012 einforderte und anschliessend die Betreibung einleitete, kann allen- falls als voreilig und forsch betrachtet werden, allerdings ist dieses Vorgehen rechtlich nicht zu beanstanden. So vermag gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung die blosse Einleitung einer Betreibung grundsätzlich keine gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossende Hand- lung darzustellen. Hinweise dafür, dass der beanzeigte Anwalt mit seiner Betreibung lediglich die Kreditwürdigkeit des Schuldners schädigen wollte, gibt es keine. So hat der beanzeigte Anwalt nicht sogleich eine Betreibung eingeleitet, sondern die Anzeigerin zu- nächst mit Schreiben vom 18. Januar 2012 aufgefordert, die Partei- kosten bis Ende Monat zu überweisen (vgl. Schreiben vom 18. Ja- nuar 2012, Beilage zur Anzeige vom 8. Februar 2012). Eine Berufs- regelverletzung gemäss Art. 12 lit. a BGFA liegt demnach nicht vor. 5 § 14 EG BGFA Kostenauflage zu Lasten Anzeiger bei mutwilliger Anzeige: - Kostenauflage bei Anzeige gegen einen am Verfahren offensichtlich nicht (mehr) beteiligten Anwalt. - Mutwillige Prozessführung liegt vor, wenn der Anzeiger die Anzeige auf einen Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei zumutba- rer Sorgfalt wissen müsste, dass er unzutreffend ist. Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde stellt für sich noch keine mutwillige Be- schwerdeführung dar, es bedarf eines zusätzlichen subjektiven, ta- delnswerten Elementes. Entscheide der Anwaltskommission vom 26. September 2012 (AVV.2012.3 und AVV.2012.4 2012 Strafrecht 39 IV. Strafrecht 6 Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, aArt. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG Die Einnahme von GHB und GBL birgt, insbesondere bei Mischkonsum, erhebliche Gesundheitsrisiken und kann bei exzessivem Konsum zu einer physischen und psychischen Abhängigkeit führen. Das Gefahrenpotential von GHB/GBL liegt jedoch deutlich unter demjenigen von harten Drogen wie Kokain und Heroin. Nach dem derzeitigen Wissensstand sind GHB und GBL nicht geeignet, die körperliche oder seelische Gesundheit vieler Menschen in eine naheliegende und ernstliche Gefahr zu bringen. Die Annahme eines mengenmässig schweren Falles scheidet deshalb aus. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 28. Juni 2012 i.S. Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen C.H. (SST.2011.158) Aus den Erwägungen 4.2.2. Art. 19 Ziff. 1 aBetmG wie auch Art. 19 Abs. 1 BetmG stellen den unbefugten Handel mit Betäubungsmitteln gleichermassen in allen seinen Formen unter Strafe. Sowohl nach dem aBetmG als auch nach dem BetmG gelten GHB und GBL als dessen Ester, sofern er privat verwendet wird, als Betäubungsmittel (vgl. Art. 1 aBetmG i.V.m. der Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe vom 12. Dezember 1996, in Kraft bis zum 30. Juni 2011; Art. 2 BetmG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 und Anhang 1 der Verordnung des EDI über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien vom 30. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011). In Bezug auf Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist festzuhalten, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesge- richts 6B_13/2012 vom 19. April 2012 E. 1.3.1) die seit dem 1. Juli