§ 59 Abs. 1 BauG; § 49 Abs. 1 lit. i BauV). Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. 1.2 Nach Art. 16 und 16a RPG umfassen Landwirtschaftszonen Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll. Bauten und Anlagen – wozu auch wesentliche Veränderun-