1. Ausgangslage und rechtliche Grundlage 1.1 Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle Y auf Gemeindegebiet U.. Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone ohne Landschaftsschutzüberlagerung und ist als Fruchtfolgefläche der Güteklasse 2 klassiert. Der Beschwerdeführer betreibt darauf Ackerbau. Im August 2011 trug er auf einer Fläche von 20 Aren ca. 200 m3 "Bodenmaterial" in einer Mächtigkeit von 10 bis 40 cm flächig auf den Boden seiner Parzelle auf. Eine Terrainveränderung dieses Ausmasses ist baubewilligungspflichtig (vgl. Art. 22 RPG; § 6 lit. f i.V.m. § 59 Abs. 1 BauG; § 49 Abs. 1 lit.