93 Terrainveränderung Eine in der Landwirtschaftszone unsachgemäss und mit falschem Bodenmaterial vorgenommene Terrainveränderung ist nicht bewilligungsfähig; dabei kann offen gelassen werden, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Bodenverbesserung ursprünglich vorhanden gewesen wären. Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 22. Mai 2013 i.S. X. gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für Baubewilligungen)/Gemeinderats U. (RRB-Nr. 2013-000557). Aus den Erwägungen