Soweit die beanzeigte Anwältin in ihrer Stellungnahme auf ihr grosses Engagement verweist, ist zu betonen, dass nicht ihr Engagement beanstandet wird, sondern der Umstand, dass sie im Rahmen ihres Engagements unnötige ehrverletzende Äusserungen gemacht hat. Ein grosses Engagement bei der Wahrung der Interessen eines Mandanten oder einer Mandantin ist auch ohne ehrverletzende Äusserung möglich. Verwaltungsbehörden 2013 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 457 I. Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht