Die Äusserung der beanzeigten Anwältin war ohne sachlichen Bezug und dürfte ihrem Klienten wenig gedient haben. Die beanzeigte Anwältin hat sich mit dieser Äusserung nicht nur rechtswidrig verhalten, sondern auch die in Art 12 lit. a BGFA statuierte Pflicht zu einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung verletzt. Soweit die beanzeigte Anwältin in ihrer Stellungnahme auf ihr grosses Engagement verweist, ist zu betonen, dass nicht ihr Engagement beanstandet wird, sondern der Umstand, dass sie im Rahmen ihres Engagements unnötige ehrverletzende Äusserungen gemacht hat.