Zwar darf die beanzeigte Anwältin wie bereits ausgeführt durchaus energisch auftreten, sich den Umständen entsprechend scharf ausdrücken, Kritik an der Rechtspflege üben und allfällige Missstände aufzeigen. Indem die beanzeigte Anwältin jedoch die Gegenpartei sowie deren Familie in ihrem Schreiben vom 31. Januar 2010 an den Rechtsanwalt eines manipulativen und charakterlosen Verhaltens bezichtigte, überschritt sie diese Grenze, zumal die Familie der Gegenpartei mit dem Verfahren nichts zu tun hatte und nicht daran beteiligt war. Die Äusserung der beanzeigten Anwältin war ohne sachlichen Bezug und dürfte ihrem Klienten wenig gedient haben.