Art. 14 StGB nicht gegeben ist, als zutreffend. Zudem lässt sich der Stellungnahme der beanzeigten Anwältin vom 20. August 2012 nichts entnehmen, was nicht auch schon dem Obergericht des Kantons Aargau zum Zeitpunkt der Urteilsfällung bekannt war. Zwar darf die beanzeigte Anwältin wie bereits ausgeführt durchaus energisch auftreten, sich den Umständen entsprechend scharf ausdrücken, Kritik an der Rechtspflege üben und allfällige Missstände aufzeigen.