Diesem ist zu entnehmen, dass sich die beanzeigte Anwältin auf den Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten Handlung (Art. 14 StGB) berief. (…) 2.5.2 (…) Zwar ist die Anwaltskommission an einen strafrechtlichen Entscheid nicht gebunden (vgl. Walter Fellmann , Anwaltsrecht, Bern 2010, N 608 [zit. Fellmann, Anwaltsrecht]), vorliegend erachtet die Anwaltskommission die Ausführungen des Obergerichtes, wonach der Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten Handlung gemäss 2013 Anwaltsrecht 453