BGFA-Kom- mentar, N 49 zu Art. 12). Er darf keine Aussagen machen, die für den Prozess sachlich bedeutungslos sind und nur die Gegenpartei demütigen sollen. Beleidigungen mittels Anzüglichkeiten, die nicht zur Sache gehören, und unnötig ehrverletzende Äusserungen gegenüber Gegnern und Dritten sind zu unterlassen (FELLMANN BGFA-Kom- mentar, N 50 zu Art. 12). 2.3. Mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 14. Februar 2012 wurde die beanzeigte Anwältin der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff.1 StGB schuldig gesprochen. Diesem ist zu entnehmen, dass sich die beanzeigte Anwältin auf den Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten Handlung (Art. 14 StGB) berief.