es ist sein Recht und seine Pflicht, allfällige Missstände aufzuzeigen und Mängel des Verfahrens zu rügen (BGE 106 Ia 100 E. 8b S. 107 f.). Er darf insoweit durchaus energisch auftreten und sich den Umständen entsprechend scharf ausdrücken, wobei von ihm nicht verlangt werden kann, jedes Wort genau abzuwägen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2A.499/2006 vom 11. Juni 2007). Im Kontakt mit Gegenparteien hat sich der Anwalt aber stets so zu verhalten, dass das Vertrauen in seine Person und die Anwaltschaft insgesamt gewahrt bleibt (FELLMANN BGFA-Kom- mentar, N 49 zu Art.