Sachverhalt 1. (…) Die beanzeigte Anwältin wurde betreffend folgender Äusserung in ihrem Schreiben vom 31. Januar 2010 an Rechtsanwalt X wegen übler Nachrede schuldig gesprochen: "In meiner langen beruflichen Tätigkeit bin ich selten mit einem Verfahren konfrontiert worden, bei der sich die Familie so manipulativ und charakterlos verhalten hat, wie die Mitglieder der Familie S.." Aus den Erwägungen