{"Signatur": "AG_AK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2013-05-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AK_001_AVV-2012-30_2013-05-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2878", "Checksum": "fed8a2ce5b80a49c72a85543a1478625"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AVV.2012.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission 23.05.2013 AVV.2012.30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission 23.05.2013 AVV.2012.30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission 23.05.2013 AVV.2012.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 lit. a BGFA \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen bei ihrer Tätigkeit Kritik an der Rechtspflege üben, und es ist ihr Recht und ihre Pflicht, allfällige Missstände aufzuzeigen und Mängel des Verfahrens zu rügen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen aber im Kontakt mit der Gegenpartei und den Behörden sachlich bleiben. Persönliche Beleidigungen, Verunglimpfungen und Beschimpfungen sind zu unterlassen."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:12:57", "Checksum": "5f02eafca95f1e850f13dc4bf0358011", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Anwaltskommission 23.05.2013 AVV.2012.30\nRegeste:\nArt. 12 lit. a BGFA \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen bei ihrer Tätigkeit Kritik an der Rechtspflege üben, und es ist ihr Recht und ihre Pflicht, allfällige Missstände aufzuzeigen und Mängel des Verfahrens zu rügen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen aber im Kontakt mit der Gegenpartei und den Behörden sachlich bleiben. Persönliche Beleidigungen, Verunglimpfungen und Beschimpfungen sind zu unterlassen.\n\n2013 Anwaltsrecht 451\n\nI. Anwaltsrecht\n\n92 Art. 12 lit. a BGFA\nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen bei ihrer Tätigkeit Kritik\nan der Rechtspflege üben, und es ist ihr Recht und ihre Pflicht, allfällige\nMissstände aufzuzeigen und Mängel des Verfahrens zu rügen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen aber im Kontakt mit der Gegenpartei und den Behörden sachlich bleiben. Persönliche Beleidigungen,\nVerunglimpfungen und Beschimpfungen sind zu unterlassen.\n\nEntscheid der Anwaltskommission vom 23. Mai 2013 (AVV.2012.30).\n\nSachverhalt\n\n1.\n(…)\nDie beanzeigte Anwältin wurde betreffend folgender Äusserung\nin ihrem Schreiben vom 31. Januar 2010 an Rechtsanwalt X wegen\nübler Nachrede schuldig gesprochen: \"In meiner langen beruflichen\nTätigkeit bin ich selten mit einem Verfahren konfrontiert worden, bei\nder sich die Familie so manipulativ und charakterlos verhalten hat,\nwie die Mitglieder der Familie S..\"\n\nAus den Erwägungen\n\n(…)\n2.2.2.\nEine sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung bedingt,\ndass sich der Rechtsanwalt - seiner besonderen Stellung in der\nRechtspflege entsprechend - einer gewissen Zurückhaltung befleissigt, um einer Eskalation der Streitigkeit entgegenzuwirken (vgl.\n452 Anwaltskommission 2013\n\nBGE 130 II 270 E. 3.2.2 S. 277); er soll die Auseinandersetzung mit\ndem Gegner oder dessen Rechtsvertreter nicht auf persönlicher Ebene austragen. Vom Rechtsanwalt darf erwartet werden, dass er auch\nim Kontakt mit der Gegenpartei und den Behörden sachlich bleibt\nund auf persönliche Beleidigungen, Verunglimpfungen und Beschimpfungen verzichtet (BGE 131 IV 154 E. 1.3.2 S. 158). Im Übrigen bleibt es dem Rechtsanwalt aber unbenommen, bei seiner Tätigkeit Kritik an der Rechtspflege zu üben; es ist sein Recht und seine\nPflicht, allfällige Missstände aufzuzeigen und Mängel des Verfahrens\nzu rügen (BGE 106 Ia 100 E. 8b S. 107 f.). Er darf insoweit durchaus\nenergisch auftreten und sich den Umständen entsprechend scharf\nausdrücken, wobei von ihm nicht verlangt werden kann, jedes Wort\ngenau abzuwägen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2A.499/2006 vom\n11. Juni 2007). Im Kontakt mit Gegenparteien hat sich der Anwalt\naber stets so zu verhalten, dass das Vertrauen in seine Person und die\nAnwaltschaft insgesamt gewahrt bleibt (FELLMANN BGFA-Kom-\nmentar, N 49 zu Art. 12). Er darf keine Aussagen machen, die für den\nProzess sachlich bedeutungslos sind und nur die Gegenpartei demütigen sollen. Beleidigungen mittels Anzüglichkeiten, die nicht zur Sache gehören, und unnötig ehrverletzende Äusserungen gegenüber\nGegnern und Dritten sind zu unterlassen (FELLMANN BGFA-Kom-\nmentar, N 50 zu Art. 12).\n2.3.\nMit Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 14. Februar 2012 wurde die beanzeigte Anwältin der üblen Nachrede gemäss\nArt. 173 Ziff.1 StGB schuldig gesprochen. Diesem ist zu entnehmen,\ndass sich die beanzeigte Anwältin auf den Rechtfertigungsgrund der\ngesetzlich erlaubten Handlung (Art. 14 StGB) berief.\n(…)\n2.5.2\n(…)\nZwar ist die Anwaltskommission an einen strafrechtlichen Entscheid nicht gebunden (vgl. Walter Fellmann , Anwaltsrecht, Bern\n2010, N 608 [zit. Fellmann, Anwaltsrecht]), vorliegend erachtet die\nAnwaltskommission die Ausführungen des Obergerichtes, wonach\nder Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten Handlung gemäss\n2013 Anwaltsrecht 453\n\nArt. 14 StGB nicht gegeben ist, als zutreffend. Zudem lässt sich der\nStellungnahme der beanzeigten Anwältin vom 20. August 2012\nnichts entnehmen, was nicht auch schon dem Obergericht des Kantons Aargau zum Zeitpunkt der Urteilsfällung bekannt war. Zwar darf\ndie beanzeigte Anwältin wie bereits ausgeführt durchaus energisch\nauftreten, sich den Umständen entsprechend scharf ausdrücken, Kritik an der Rechtspflege üben und allfällige Missstände aufzeigen. Indem die beanzeigte Anwältin jedoch die Gegenpartei sowie deren Familie in ihrem Schreiben vom 31. Januar 2010 an den Rechtsanwalt\neines manipulativen und charakterlosen Verhaltens bezichtigte, überschritt sie diese Grenze, zumal die Familie der Gegenpartei mit dem\nVerfahren nichts zu tun hatte und nicht daran beteiligt war. Die\nÄusserung der beanzeigten Anwältin war ohne sachlichen Bezug und\ndürfte ihrem Klienten wenig gedient haben. Die beanzeigte Anwältin\nhat sich mit dieser Äusserung nicht nur rechtswidrig verhalten, sondern auch die in Art 12 lit. a BGFA statuierte Pflicht zu einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung verletzt. Soweit die beanzeigte Anwältin in ihrer Stellungnahme auf ihr grosses Engagement\nverweist, ist zu betonen, dass nicht ihr Engagement beanstandet wird,\nsondern der Umstand, dass sie im Rahmen ihres Engagements unnötige ehrverletzende Äusserungen gemacht hat. Ein grosses Engagement bei der Wahrung der Interessen eines Mandanten oder einer\nMandantin ist auch ohne ehrverletzende Äusserung möglich.\nVerwaltungsbehörden\n2013 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 457\n\nI. Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht\n\n"}