2013 Anwaltsrecht 451 I. Anwaltsrecht 92 Art. 12 lit. a BGFA Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen bei ihrer Tätigkeit Kritik an der Rechtspflege üben, und es ist ihr Recht und ihre Pflicht, allfällige Missstände aufzuzeigen und Mängel des Verfahrens zu rügen. Rechtsan- wältinnen und Rechtsanwälte müssen aber im Kontakt mit der Gegen- partei und den Behörden sachlich bleiben. Persönliche Beleidigungen, Verunglimpfungen und Beschimpfungen sind zu unterlassen. Entscheid der Anwaltskommission vom 23. Mai 2013 (AVV.2012.30). Sachverhalt 1. (…) Die beanzeigte Anwältin wurde betreffend folgender Äusserung in ihrem Schreiben vom 31. Januar 2010 an Rechtsanwalt X wegen übler Nachrede schuldig gesprochen: "In meiner langen beruflichen Tätigkeit bin ich selten mit einem Verfahren konfrontiert worden, bei der sich die Familie so manipulativ und charakterlos verhalten hat, wie die Mitglieder der Familie S.." Aus den Erwägungen (…) 2.2.2. Eine sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung bedingt, dass sich der Rechtsanwalt - seiner besonderen Stellung in der Rechtspflege entsprechend - einer gewissen Zurückhaltung befleis- sigt, um einer Eskalation der Streitigkeit entgegenzuwirken (vgl. 452 Anwaltskommission 2013 BGE 130 II 270 E. 3.2.2 S. 277); er soll die Auseinandersetzung mit dem Gegner oder dessen Rechtsvertreter nicht auf persönlicher Ebe- ne austragen. Vom Rechtsanwalt darf erwartet werden, dass er auch im Kontakt mit der Gegenpartei und den Behörden sachlich bleibt und auf persönliche Beleidigungen, Verunglimpfungen und Be- schimpfungen verzichtet (BGE 131 IV 154 E. 1.3.2 S. 158). Im Übri- gen bleibt es dem Rechtsanwalt aber unbenommen, bei seiner Tä- tigkeit Kritik an der Rechtspflege zu üben; es ist sein Recht und seine Pflicht, allfällige Missstände aufzuzeigen und Mängel des Verfahrens zu rügen (BGE 106 Ia 100 E. 8b S. 107 f.). Er darf insoweit durchaus energisch auftreten und sich den Umständen entsprechend scharf ausdrücken, wobei von ihm nicht verlangt werden kann, jedes Wort genau abzuwägen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2A.499/2006 vom 11. Juni 2007). Im Kontakt mit Gegenparteien hat sich der Anwalt aber stets so zu verhalten, dass das Vertrauen in seine Person und die Anwaltschaft insgesamt gewahrt bleibt (FELLMANN BGFA-Kom- mentar, N 49 zu Art. 12). Er darf keine Aussagen machen, die für den Prozess sachlich bedeutungslos sind und nur die Gegenpartei demüti- gen sollen. Beleidigungen mittels Anzüglichkeiten, die nicht zur Sa- che gehören, und unnötig ehrverletzende Äusserungen gegenüber Gegnern und Dritten sind zu unterlassen (FELLMANN BGFA-Kom- mentar, N 50 zu Art. 12). 2.3. Mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 14. Feb- ruar 2012 wurde die beanzeigte Anwältin der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff.1 StGB schuldig gesprochen. Diesem ist zu entnehmen, dass sich die beanzeigte Anwältin auf den Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten Handlung (Art. 14 StGB) berief. (…) 2.5.2 (…) Zwar ist die Anwaltskommission an einen strafrechtlichen Ent- scheid nicht gebunden (vgl. Walter Fellmann , Anwaltsrecht, Bern 2010, N 608 [zit. Fellmann, Anwaltsrecht]), vorliegend erachtet die Anwaltskommission die Ausführungen des Obergerichtes, wonach der Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten Handlung gemäss 2013 Anwaltsrecht 453 Art. 14 StGB nicht gegeben ist, als zutreffend. Zudem lässt sich der Stellungnahme der beanzeigten Anwältin vom 20. August 2012 nichts entnehmen, was nicht auch schon dem Obergericht des Kan- tons Aargau zum Zeitpunkt der Urteilsfällung bekannt war. Zwar darf die beanzeigte Anwältin wie bereits ausgeführt durchaus energisch auftreten, sich den Umständen entsprechend scharf ausdrücken, Kri- tik an der Rechtspflege üben und allfällige Missstände aufzeigen. In- dem die beanzeigte Anwältin jedoch die Gegenpartei sowie deren Fa- milie in ihrem Schreiben vom 31. Januar 2010 an den Rechtsanwalt eines manipulativen und charakterlosen Verhaltens bezichtigte, über- schritt sie diese Grenze, zumal die Familie der Gegenpartei mit dem Verfahren nichts zu tun hatte und nicht daran beteiligt war. Die Äusserung der beanzeigten Anwältin war ohne sachlichen Bezug und dürfte ihrem Klienten wenig gedient haben. Die beanzeigte Anwältin hat sich mit dieser Äusserung nicht nur rechtswidrig verhalten, son- dern auch die in Art 12 lit. a BGFA statuierte Pflicht zu einer sorgfäl- tigen und gewissenhaften Berufsausübung verletzt. Soweit die bean- zeigte Anwältin in ihrer Stellungnahme auf ihr grosses Engagement verweist, ist zu betonen, dass nicht ihr Engagement beanstandet wird, sondern der Umstand, dass sie im Rahmen ihres Engagements unnö- tige ehrverletzende Äusserungen gemacht hat. Ein grosses Enga- gement bei der Wahrung der Interessen eines Mandanten oder einer Mandantin ist auch ohne ehrverletzende Äusserung möglich. Verwaltungsbehörden 2013 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 457 I. Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 93 Terrainveränderung Eine in der Landwirtschaftszone unsachgemäss und mit falschem Boden- material vorgenommene Terrainveränderung ist nicht bewilligungsfähig; dabei kann offen gelassen werden, ob die Voraussetzungen für die Bewil- ligung einer Bodenverbesserung ursprünglich vorhanden gewesen wären. Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 22. Mai 2013 i.S. X. gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für Baube- willigungen)/Gemeinderats U. (RRB-Nr. 2013-000557). Aus den Erwägungen 1. Ausgangslage und rechtliche Grundlage 1.1 Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle Y auf Ge- meindegebiet U.. Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone ohne Landschaftsschutzüberlagerung und ist als Fruchtfolgefläche der Güteklasse 2 klassiert. Der Beschwerdeführer betreibt darauf Acker- bau. Im August 2011 trug er auf einer Fläche von 20 Aren ca. 200 m3 "Bodenmaterial" in einer Mächtigkeit von 10 bis 40 cm flächig auf den Boden seiner Parzelle auf. Eine Terrainveränderung dieses Ausmasses ist baubewilligungs- pflichtig (vgl. Art. 22 RPG; § 6 lit. f i.V.m. § 59 Abs. 1 BauG; § 49 Abs. 1 lit. i BauV). Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. 1.2 Nach Art. 16 und 16a RPG umfassen Landwirtschaftszonen Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den Garten- bau eignet oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt wer- den soll. Bauten und Anlagen – wozu auch wesentliche Veränderun-