Die Praktikumstätigkeit in der Sektion Völkerrecht betraf zu grossen Teilen nicht das für einen Anwalt übliche Betätigungsfeld. Während die Rechtshilfe in Strafsachen sowie das Auslieferungsrecht durchaus im täglichen Arbeitsbereich eines Anwaltes ihren Platz haben können, trifft dies beispielsweise auf Abklärungen im Zusammenhang mit dem Status ungeklärter Gebiete kaum zu. Auch die konkreten Tätigkeiten sind nicht durchwegs die im Anwaltsberuf typischerweise anzutreffenden Tätigkeiten. Angesichts dessen, dass sowohl von den Rechtsgebieten wie auch von den eigentlichen Tätigkeiten und Aufgaben her die Voraussetzungen von Ziff.