3. 3.1 Hintergrund der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzung der praktischen, juristischen Ausbildung für den Erwerb des Anwaltspatentes (und den späteren Registereintrag, vgl. Art. 7 BGFA) ist zweifellos der Schutz des Publikums. So hält beispielsweise Schiller fest, die wohl wichtigste Anforderung an den Anwalt sei die Fachkompetenz (K. SCHILLER, Funktion des Anwalts im Rechtsstaat, in: H. NATER [Hrsg.], Professional Legal Services: Vom Monopol zum Wettbewerb, Zürich 2000, S. 165). Nach Erteilung des Anwaltspatentes (und der Eintragung im Register) ist es jedem Anwalt erlaubt, ohne weitere „Aufsicht“ Parteien gerichtlich oder aussergerichtlich zu vertreten.