BGFA umschreibt die Voraussetzungen der Zulassung zur Anwaltsprüfung wie folgt: - Handlungsfähigkeit; - Fehlen eines Strafregistereintrages wegen Handlungen, welche mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren wären; - abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaft (Lizentiat oder Master); - hinreichende rechtspraktische Tätigkeit. 2.3 Die hinreichende rechtspraktische Tätigkeit wird in § 2 AnwV konkretisiert. Vorliegen muss eine "mindestens einjährige praktische juristische Tätigkeit" nach Abschluss des Studiums.