2. 2.1 Art. 7 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwälte und Anwältinnen (BGFA; SR 935.61) umschreibt die Voraussetzungen für einen Registereintrag von Anwältinnen und Anwälten. […] 2.2 § 15 EG BGFA umschreibt die Voraussetzungen der Zulassung zur Anwaltsprüfung wie folgt: - Handlungsfähigkeit;