{"Signatur": "AG_AK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2012-05-24", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AK_001_AVV-2012-15_2012-05-24.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2894", "Checksum": "f296629fa04c9c5a007115081be92c29"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AVV.2012.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission 24.05.2012 AVV.2012.15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission 24.05.2012 AVV.2012.15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission 24.05.2012 AVV.2012.15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 15 Abs. 1 lit. c EG BGFA, § 2 AnwV \nNur teilweise Anrechenbarkeit eines Praktikums bei der Direktion für Völkerrecht des Bundes für die Zulassung zur Anwaltsprüfung"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:13:18", "Checksum": "d431940364d9851235f686d912fa30dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Anwaltskommission 24.05.2012 AVV.2012.15\nRegeste:\n§ 15 Abs. 1 lit. c EG BGFA, § 2 AnwV \nNur teilweise Anrechenbarkeit eines Praktikums bei der Direktion für Völkerrecht des Bundes für die Zulassung zur Anwaltsprüfung\n\n2012 Anwaltsrecht 33\n\nIII. Anwaltsrecht\n\n3 § 15 Abs. 1 lit. c EG BGFA, § 2 AnwV\nNur teilweise Anrechenbarkeit eines Praktikums bei der Direktion für\nVölkerrecht des Bundes für die Zulassung zur Anwaltsprüfung\n\nEntscheid der Anwaltskommission vom 24. Mai 2012 (AVV.2012.15)\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\n2.1\nArt. 7 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwälte\nund Anwältinnen (BGFA; SR 935.61) umschreibt die Voraussetzungen für einen Registereintrag von Anwältinnen und Anwälten. […]\n2.2\n§ 15 EG BGFA umschreibt die Voraussetzungen der Zulassung\nzur Anwaltsprüfung wie folgt:\n- Handlungsfähigkeit;\n- Fehlen eines Strafregistereintrages wegen Handlungen, welche mit dem Anwaltsberuf nicht zu\nvereinbaren wären;\n- abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaft\n(Lizentiat oder Master);\n- hinreichende rechtspraktische Tätigkeit.\n2.3\nDie hinreichende rechtspraktische Tätigkeit wird in § 2 AnwV konkretisiert. Vorliegen muss eine \"mindestens einjährige praktische\njuristische Tätigkeit\" nach Abschluss des Studiums. […]\n34 Obergericht 2012\n\n3.\n3.1\nHintergrund der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzung der\npraktischen, juristischen Ausbildung für den Erwerb des Anwaltspatentes (und den späteren Registereintrag, vgl. Art. 7 BGFA)\nist zweifellos der Schutz des Publikums. So hält beispielsweise\nSchiller fest, die wohl wichtigste Anforderung an den Anwalt sei die\nFachkompetenz (K. SCHILLER, Funktion des Anwalts im Rechtsstaat,\nin: H. NATER [Hrsg.], Professional Legal Services: Vom Monopol\nzum Wettbewerb, Zürich 2000, S. 165). Nach Erteilung des Anwaltspatentes (und der Eintragung im Register) ist es jedem Anwalt\nerlaubt, ohne weitere „Aufsicht“ Parteien gerichtlich oder aussergerichtlich zu vertreten. Bei den Mandanten eines Anwaltes handelt es sich in der Regel um Laien, welche die Arbeit des Anwaltes\nim Verlaufe des Mandates nur schwer beurteilen können. Diese Mandanten sind darauf angewiesen, dass eine Erteilung des Anwaltspatentes nur an Personen erfolgt, welche sich über die für den Anwaltsberuf notwendigen Fähigkeiten ausgewiesen haben, und denen\nauch eine entsprechende Ausbildung zuteil geworden ist.\n3.2\n[…]\n3.3\nAbgesehen von der Kenntnis der aargauischen Besonderheiten\nsoll aber der Kandidierende generell in seiner Praktikumszeit möglichst gut auf die nach dem Erwerb des Anwaltspatentes (sowie dem\nanschliessenden Registereintrag) mögliche selbständige Anwaltstätigkeit vorbereitet werden. Daher auch die Betonung der notwendigen praktischen, juristischen Tätigkeit. Grundsätzlich geht es um die\nAusbildung des Kandidierenden in denjenigen Bereichen (und Tätigkeiten), welche üblicherweise später das Betätigungsfeld des Anwaltes bilden. Während die Bereiche Zivil- und Strafrecht sowie\nSchuldbetreibungsrecht vor allem an den Bezirksgerichten und teilweise am Obergericht vermittelt werden können, steht bei den Spezialverwaltungsgerichten und in der kantonalen Verwaltung (i.d.R. in\nden Rechtsdiensten der Departemente oder Abteilungen) vermehrt\ndas (kantonale) Verwaltungsrecht im Vordergrund. Beim Anwalt\n2012 Anwaltsrecht 35\n\nwiederum, und zwar sowohl beim aargauischen wie auch beim\nausserkantonalen, sind all diese Bereiche als Betätigungsfeld\ndenkbar, je nach Ausrichtung der Tätigkeit des jeweiligen Anwaltes.\nImmer aber geht es darum, die Anforderungen an die Tätigkeit des\nAnwaltes, sei es aus seiner eigenen Sicht, sei es aus Sicht der „Gegenseite“, eben des Gerichts oder der Verwaltung, zu vermitteln.\n3.4\n[…]\n4.\n4.1\nDer Gesuchsteller absolvierte vom 1. Juli bis 31. Dezember\n2010 ein Praktikum bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Völkerrecht, in Bern. Er unterstand während dieser Praktikumszeit dem\nChef Sektion Völkerrecht, selber ein Jurist.\nGemäss Stellenbeschreibung umfassten seine Tätigkeiten:\n- 40 % Verfassen von Rechtsgutachten, namentlich im Bereich allgemeines Völkerrecht\n- 30 % Verfassen von Dossiernotizen, Notizen an EDA-interne und andere Bundesstellen sowie diplomatische Noten, u.a. im\nBereich Rechtshilfe\n- 10 % Teilnahme an Sitzungen, Verfassen\nvon Protokollen\n- 10 % Antworten auf Bürgerbriefe\n- 10 % Recherchieren zu aktuellen Themen.\nGemäss Arbeitszeugnis befasste sich der Gesuchsteller mit Fragen aus den Bereichen\n- Souveränität\n- Völkerrechtssubjektivität sowie Status ungeklärter Gebiete (z.B. Westsahara)\n- diplomatisches und konsularisches Recht\n- Rechtshilfe in Strafsachen (inkl. Auslieferung)\n- internationales Investitionsrecht\n- Rechtsprechung des EuGHMR\n36 Obergericht 2012\n\n"}