2011 des Gerichtspräsidiums Brugg, welches nur mit Beschwerde anfechtbar war und dessen Vollstreckbarkeit nicht aufgeschoben war, somit vollstreckbar. Dass der beanzeigte Anwalt gleich am Tag nach der Urteilseröffnung seinen Parteikostenanteil bis Ende Januar 2012 einforderte und anschliessend die Betreibung einleitete, kann allenfalls als voreilig und forsch betrachtet werden, allerdings ist dieses Vorgehen rechtlich nicht zu beanstanden. So vermag gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die blosse Einleitung einer Betreibung grundsätzlich keine gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossende Handlung darzustellen.