Anders verhält es sich nur dann, wenn die Betreibung geradezu missbräuchlich ist, was der Fall ist, wenn mit ihr sachfremde Ziele verfolgt werden, etwa wenn bloss die Kreditwürdigkeit des angeblichen Schuldners geschädigt werden soll oder wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird (vgl. BGE 130 II 270, E 3.2.2). […] 2.6. Gemäss den gemachten Ausführungen war das unbestrittenermassen am 17. Januar 2012 eingegangene Urteil vom 5. Dezember 38 Obergericht 2012