FELLMANN, BGFA-Kom- mentar, N 49b zu Art. 12 mit Hinweisen). 2.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann unangepasstes, übertrieben aggressives Vorgehen des Rechtsanwaltes einen Verstoss gegen dessen Berufspflichten darstellen. Allerdings ist der Anwalt aber durch Art. 12 lit. a BGFA nicht dazu verpflichtet, stets das mildeste mögliche Vorgehen zu wählen. Die blosse Einleitung einer Betreibung - welche von Gesetzes wegen an keinerlei Voraussetzungen gebunden ist und vorgängig weder eine Zahlungsaufforderung noch eine Androhung der Betreibung verlangt - vermag grundsätzlich keine gegen Art.