[…] 2.2. Hinsichtlich des Verhaltens eines Anwalts im Verkehr mit Drittpersonen, Behörden, Kollegen und Klienten sind widerrechtliche Drohungen, Nötigungen oder Erpressungen in jedem Fall untersagt (Verein Zürcherischer Rechtsanwälte [Hrsg.], Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, Zürich 1988, S. 170 und 173 [zit. HANDBUCH ÜBER DIE BERUFSPFLICH- TEN]). Drohungen sind nur zulässig, wenn das angedrohte Mittel und das verfolgte Ziel je für sich erlaubt sind und zudem zwischen Mittel und Zweck ein sachlicher Zusammenhang besteht (vgl. zum Ganzen: HANDBUCH BERUFSPFLICHTEN, S. 170; FELLMANN, BGFA-Kom- mentar, N 49b zu Art.