4 Art. 12 lit. a BGFA Unangepasstes, übertrieben aggressives Verhalten kann einen Verstoss gegen Berufspflichten darstellen. Die blosse Einleitung einer Betreibung stellt keinen Verstoss gegen Berufspflichten dar, sofern sie nicht missbräuchlich, zur Verfolgung sachfremder Ziele erfolgt. Entscheid der Anwaltskommission vom 14. August 2012 (AVV.2012.11) 2012 Anwaltsrecht 37 Aus den Erwägungen