Angesichts dessen, dass sowohl von den Rechtsgebieten wie auch von den eigentlichen Tätigkeiten und Aufgaben her die Voraussetzungen von Ziff. 3.2 und 3.3 nur teilweise erfüllt sind, wird von der gesamten Praktikumsdauer nur ein Anteil von rund einem Drittel angerechnet. Das Praktikum dauerte 6 Monate. Nach Abzug der üblichen Ferien von 2 Wochen verbleiben somit 5 ½ Monate (im Aargau wird die Netto-Praktikumsdauer verlangt). Dem Gesuchsteller werden deshalb von seinem bei der Direktion für Völkerrecht absolvierten Praktikum 2 Monate im Sinn von § 2 Abs. 2 AnwV angerechnet.